BGH stärkt Rechte der Bauherren: Kein „Abzug neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24 – im Interesse von Bestellern und Bauherren entschieden. Der Fall: Ein Bauherr hatte bei einem Unternehmen ein Fahrsilo errichten lassen. Nach der Fertigstellung zeigten sich große Risse und Unebenheiten in der Betonoberfläche. Der Bauherr verlangte von dem Unternehmen einen Kostenvorschuss in Höhe von 120.000 €, um die Mängel beseitigen zu lassen. Die Vorinstanz hatte die Forderung gekürzt, weil der Bauherr das Silo über Jahre hinweg ohne Beeinträchtigung hatte nutzen können. Die Entscheidung: Der BGH gab dem Bauherrn vollumfänglich Recht. Das Gericht stellte klar, dass der Unternehmer dem Besteller sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen muss, unabhängig davon, wann ein Mangel entdeckt und beseitigt wird. Der Unternehmer kann sich demnach nicht darauf berufen, der Besteller habe wegen der verspäteten Beseitigung Vorteile erlangt, da der Mangel sich erst relativ spät ausgewirkt habe und keine Gebrauchsnachteile hingenommen werden mussten. Die Gründe: Der BGH begründete dies damit, dass das Mängelrecht grundsätzlich nicht davon abhängt, wann ein Mangel erkannt wird. Durch die Nachbesserung erhalte der Besteller erst das, was ihm von Anfang an zustehe: ein Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die gezahlte Vergütung. Vorteile, die entstehen, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, haben keinen Bezug zum Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung des Werkvertrags. Ein Abzug müsse hingenommen werden, soweit Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin teurer gewesen wäre (sog. „Sowieso-Kosten“). Was bedeutet das für Sie? Wer bei einem Handwerker oder Bauunternehmen ein mangelhaftes Werk erhalten hat, kann grundsätzlich die vollständigen Kosten für die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Auftragnehmer kann den Anspruch nicht mit dem Argument kürzen, der Auftraggeber habe durch die spätere Beseitigung oder Nutzung des mangelhaften Werks Vorteile gehabt. Der Besteller braucht sich somit nicht auf eine Kürzung seiner Forderung wegen des „Abzugs neu für alt“ einlassen. Zu beachten ist aber, dass Mängelansprüche bestimmten Fristen unterliegen können. Soweit hierbei Fragen bestehen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sebastian Becker selbstverständlich gerne zur Verfügung.