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BGH stärkt Rechte der Bauherren: Kein „Abzug neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24 – im Interesse von Bestellern und Bauherren entschieden. Der Fall: Ein Bauherr hatte bei einem Unternehmen ein Fahrsilo errichten lassen. Nach der Fertigstellung zeigten sich große Risse und Unebenheiten in der Betonoberfläche. Der Bauherr verlangte von dem Unternehmen einen Kostenvorschuss in Höhe von 120.000 €, um die Mängel beseitigen zu lassen. Die Vorinstanz hatte die Forderung gekürzt, weil der Bauherr das Silo über Jahre hinweg ohne Beeinträchtigung hatte nutzen können. Die Entscheidung: Der BGH gab dem Bauherrn vollumfänglich Recht. Das Gericht stellte klar, dass der Unternehmer dem Besteller sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen muss, unabhängig davon, wann ein Mangel entdeckt und beseitigt wird. Der Unternehmer kann sich demnach nicht darauf berufen, der Besteller habe wegen der verspäteten Beseitigung Vorteile erlangt, da der Mangel sich erst relativ spät ausgewirkt habe und keine Gebrauchsnachteile hingenommen werden mussten. Die Gründe: Der BGH begründete dies damit, dass das Mängelrecht grundsätzlich nicht davon abhängt, wann ein Mangel erkannt wird. Durch die Nachbesserung erhalte der Besteller erst das, was ihm von Anfang an zustehe: ein Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die gezahlte Vergütung. Vorteile, die entstehen, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, haben keinen Bezug zum Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung des Werkvertrags. Ein Abzug müsse hingenommen werden, soweit Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin teurer gewesen wäre (sog. „Sowieso-Kosten“). Was bedeutet das für Sie? Wer bei einem Handwerker oder Bauunternehmen ein mangelhaftes Werk erhalten hat, kann grundsätzlich die vollständigen Kosten für die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Auftragnehmer kann den Anspruch nicht mit dem Argument kürzen, der Auftraggeber habe durch die spätere Beseitigung oder Nutzung des mangelhaften Werks Vorteile gehabt. Der Besteller braucht sich somit nicht auf eine Kürzung seiner Forderung wegen des „Abzugs neu für alt“ einlassen. Zu beachten ist aber, dass Mängelansprüche bestimmten Fristen unterliegen können. Soweit hierbei Fragen bestehen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sebastian Becker selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Wir suchen ab sofort Verstärkung

Wir suchen ab sofort zur Verstärkung unseres Teams in Teil-/Vollzeit eine RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE (m/w/d) idealerweise mit einschlägiger Berufserfahrung. Qualifizierte Berufseinsteiger/-innen sind uns natürlich auch willkommen. WIR BIETEN IHNEN:  Ein freundliches und kollegiales Umfeld Eine angenehme Arbeitsatmosphäre Eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit allen typischen Aufgabenbereichen Eine sehr gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel DAS BRINGEN SIE MIT: Abgeschlossene Berufsausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d) Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Gute EDV-Kenntnisse Teamfähigkeit und Freude zur Herausforderung Eigeninitiative, Sorgfalt und Zuverlässigkeit strukturierte und selbst­ständige Arbeitsweise   Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung, bitte ausschließlich per E-Mail an: Rechtsanwälte • Fachanwälte Bohlender, Wüst, Lindholz & Becker Elisenstraße 33 63739 Aschaffenburg bewerbung@ra-bohlender.de  

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Wir sagen Danke

Zum 30.06.2026 verabschieden wir aus unserem Anwaltsteam Frau Rechtsanwältin Brigitte Schulz in ihren wohlverdienten Ruhestand. Frau Schulz ging ihrer anwaltlichen Tätigkeit in unserer Kanzlei seit rund 32 Jahren nach und beriet und vertrat Ihre Mandanten in diversen rechtlichen Mandaten und war auch als Schlichterin nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz tätig. Im Namen des ganzen Kanzleiteams bedanken wir uns herzlich für die vielen Jahre der vertrauensvollen Zusammenarbeit und den persönlichen Einsatz für die Kanzlei. Insbesondere langjährige Wegbegleiter prägen eine Kanzlei nachhaltig und hinterlassen ihre Spuren. Wir wünschen Frau Schulz für den ihr nunmehr bevorstehenden Lebensabschnitt das Beste, vor allem Gesundheit und noch viele erfüllende Momente.

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