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Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht

Mit Beschluss vom 01.02.2017 unter dem Aktenzeichen XII ZB 601/15 hat der 12. Zivilsenat des BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der bisherigen rechtlichen Handhabe das Gericht auch ein paritätisches Wechselmodell, also die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern als Umgangsregelung anordnen darf.

In den Vorinstanzen wurde dies zunächst abgelehnt, da das im Rahmen der Beschwerde damit befasste OLG Nürnberg der Auffassung war, dass § 1684 BGB keine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung ermöglicht.

Der Bundesgerichtshof trägt damit nicht zur Stärkung der Väterrechte bei, da nun auch gerichtlich ein Wechselmodell erzwungen werden kann, wobei auch hier selbstverständlich die Kindeswohlbelange zu berücksichtigen sind. Es muss, sofern altersgemäß, eine persönliche Anhörung des Kindes erfolgen und alle weiteren Kindeswohlbelange berücksichtigt werden. Dabei ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt und eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt.

Der BGH hat jedoch laut seiner Pressemitteilung klargestellt, dass ein Wechselmodell dem Kindeswohl dann nicht entspricht, wenn es angeordnet werden soll, um die vorgenannten Voraussetzungen erst herbeizuführen.

Sofern Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen oder in Erwägung ziehen, ein Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung familiengerichtlich zu erwirken, steht Ihnen in unserer Kanzlei hierfür Herr Rechtsanwalt Sebastian Becker selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite.

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