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Transportkostenvorschuss bei Mängel an Gebraucht-Pkw

Mit Urteil vom 19.07.2017 (Az.: VIII ZR 278/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Käufer eines Gebraucht-Pkw grundsätzlich berechtigt ist, vom Gebrauchtwagenverkäufer einen Vorschuss bezüglich der Transportkosten des Pkws an den Ort des Verkäufers zu verlangen, um diesem dort die Möglichkeit der Prüfung des geltend gemachten Nacherfüllungsanspruches zu ermöglichen.

Der Käufer darf den Verkäufer hierzu auffordern, einen angemessenen Transportkostenvorschuss zu zahlen, alternativ dem Verkäufer die Durchführung des Transports selbst zu überlassen bzw. dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, die Untersuchung des Fahrzeuges an dessen Belegenheitsort wahrzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hebt damit die Unentgeltlichkeit des Nacherfüllungsanspruches nochmals hervor. Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin des Pkw nach dem entsprechenden Verlangen eines Transportkostenvorschusses, auf welchen der Verkäufer nicht reagierte, die Mängel selbst reparieren lassen. Das Verfahren wurde vom Bundesgerichtshof zur Klärung der Höhe des geltend gemachten Schadens an das vorherige Gericht zurückverwiesen.

 

Für eine Prüfung bezüglich der Wirksamkeit eines Nacherfüllungsverlangens oder der Geltendmachung von Mängelansprüchen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Bohlender, Wüst & Lindholz gerne zur Verfügung.

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