Fröhliche Weihnachten
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12. April 2019Mit Urteil vom 08.11.2017 (Az. VIII ZR 13/17) hat der Bundesgerichtshof sich damit befassen müssen, ob ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährungsfrist für gegen den ehemaligen Mieter gerichtete Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch entsprechende Regelung in seinen Mietverträgen formularmäßig verlängern kann.
Im konkret zu entscheidenden Fall hatte sich der Vermieter in dem von ihm verwendeten Formularmietvertrag entgegen der gesetzlichen Bestimmungen statt der sechsmonatigen Verjährungsfrist eine 12-monatige Frist vorbehalten.
Nach aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist diese Regelung unangemessen und damit unwirksam.
Sollten Sie Schwierigkeiten oder Fragestellungen im Hinblick auf ein Mietverhältnis, sei es als Mieter oder als Vermieter haben, steht Ihnen in hiesiger Kanzlei Herr Rechtsanwalt Mario Wüst als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Herr Rechtsanwalt Julian Körner zur Verfügung.