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BGH mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklauseln an

Mit Urteil vom 22.05.2018 (Az.: VIII ZR 180/18) hatte sich das Gericht mit einer Eigenbedarfskündigung und hiergegen vorgebrachten Härtefallgründen beschäftigen müssen.
In einem Fall wendete sich die betagte und an Demenz leidende Mieterin, berufend auf die Härtefallklausel nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB, gegen die Kündigung mit der Begründung, dass ihr aufgrund ihres Alters, dem seit 1974 bestehenden Mietverhältnisses und ihrer Demenzerkrankung nicht zuzumuten sei, Neues zu erlernen und sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden, weshalb mit dem Umzug eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehen würde. In diesem Fall hatte das Gericht in I. und II. Instanz die Räumungsklage, basierend auf den Härtegrund, zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück verwiesen. Insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Härtegründen sieht das Gericht erheblichen Aufklärungsbedarf. Insofern muss ein Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substantiiert darlegen, dass ihm damit schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen. Falls dem Gericht hierfür eigene Sachkunde fehlt, muss man sich sachverständiger Hilfe bedienen, was sogar dazu führen kann, dass das Sachverständigengutachten von Amtswegen einzuholen ist, insbesondere dann, wenn der Mieter eine zu besorgende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bereits durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt hat.

Das Gericht muss dabei dann auch bewerten, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch Dritte oder anderweitige therapeutische Maßnahmen mindern lassen. Nur wenn das Gericht hier eine umfassende Aufklärung vorgenommen hat, ist es in der Lage zu ermessen, ob ein Härtefall gemäß § 574 Abs. 1 Satz  1 BGB vorliegt.

Sollten Sie Fragen im Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung, sei es als Mieter oder als Vermieter haben, stehen Ihnen in hiesiger Kanzlei Herr Rechtsanwalt Mario Wüst und Herr Rechtsanwalt Julian Körner mit Rat und Tat zur Seite.

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