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30. April 2026BGH klärt Anwendung der Mitwirkungsklausel bei unfallfremden Vorerkrankungen
Leistungskürzung auch bei mittelbarer Mitwirkung durch medikamentöse Behandlung
Der Bundesgerichtshof (IV. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (IV ZR 185/24) eine wichtige Grundsatzfrage zur privaten Unfallversicherung entschieden: Die Mitwirkungsklausel in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) greift auch dann, wenn Vorerkrankungen nur mittelbar über eine medikamentöse Behandlung an den Unfallfolgen mitwirken. Eine Einschränkung auf unmittelbare Mitwirkungsursachen ist in der Klausel nicht enthalten(BGH IV ZR 185/24).
Sachverhalt
Der Versicherte litt an einer Faktor-V-Leiden-Mutation, einer erblichen Gerinnungsstörung, die zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolierisiko führte. Zur Behandlung nahm er regelmäßig blutverdünnende Medikamente ein. Am 13. Januar 2022 stürzte er und zog sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zu. Aufgrund der medikamentös veränderten Blutgerinnung entwickelte sich jedoch eine massive Hirnblutung, an der der Versicherte verstarb.
Der Versicherer kürzte die vereinbarte Todesfallleistung von 25.564,59 € um 30 % und zahlte nur 17.895,21 €. Die Bezugsberechtigten klagten auf Zahlung des restlichen Betrags, blieben jedoch in beiden Vorinstanzen erfolglos(BGH IV ZR 185/24).
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigte die Leistungskürzung und stellte klar, dass § 8 AUB 94 – die sogenannte Mitwirkungsklausel – auch bei mittelbarer Kausalität anwendbar ist. Nach dieser Klausel wird die Leistung gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben und der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt.
Der Senat führte aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung so versteht, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu einer Kürzung des Anspruchs führen, wenn sie an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Eine Mitwirkung ist anzunehmen, wenn Vorerkrankungen zusammen mit dem Unfallereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung oder deren Folgen ausgelöst oder beeinflusst haben.
Im konkreten Fall wirkten zwei Faktoren mit: zum einen die Grunderkrankung (Faktor-V-Leiden-Mutation) selbst, zum anderen die medikamentös induzierte Ungerinnbarkeit des Blutes, die als nicht angestrebter medizinischer Zustand ebenfalls als Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel zu werten ist.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit zur Auslegung der Mitwirkungsklausel in der privaten Unfallversicherung. Der BGH betont ausdrücklich, dass § 8 AUB 94 keine Einschränkung dahin enthält, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der engen Auslegung von Ausschlussklauseln.
Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass bereits bestehende Vorerkrankungen und deren medikamentöse Behandlung bei der Bemessung von Unfallversicherungsleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie an den Unfallfolgen mitwirken. Versicherer erhalten damit eine klare Handhabe zur Leistungskürzung in solchen Fällen.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Vorerkrankungen und deren Behandlungen bei der Regulierung von Unfallversicherungsleistungen. Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer sollten bei der Bewertung von Unfallfolgen die mögliche Mitwirkung unfallfremder Ursachen in den Blick nehmen.
