Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung
9. August 2016Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.06.2016 (Az. 5 AZR 716/15) entschieden, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten gilt.
Wenn also ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes sich bereithalten muss um bei Bedarf zu arbeiten, steht ihm grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn auch für diese Bereitschaftszeiten zu.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Monatslohn insgesamt den Mindestlohn unter Zusammenrechnung aller Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten während eines Monats übersteigt (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto).
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war die monatliche Bruttovergütung eines Rettungsassistenten entsprechend hoch, so dass trotz der geleisteten Bereitschaftszeiten die Anforderungen des Mindestlohnes erfüllt waren und eine weitere Vergütung diesem nicht zustand.
Nichts desto trotz ist es beachtenswert, dass das Bundesarbeitsgericht nunmehr festgestellt hat, dass auch Bereitschaftszeiten grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind.