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Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vor Kurzem erneut mit den Anforderungen einer Fristsetzung im Rahmen der Nacherfüllung befassen müssen.

Gegenstand des Verfahrens war eine von den Klägern bestellte und von der Beklagten eingebaute Einbauküche. An dieser fanden sich verschiedene Mängel, welche mündlich und auch per Mail gerügt worden sind. In der Mail baten die Kläger um schnelle Behebung aller Mängel.
Kurze Zeit später, am 11.03.2009, setzten die Kläger nochmals eine konkrete Frist zum 27.03.2009. Als dies ebenfalls nicht erfolgte, erklärten die Kläger den Rücktritt mit Schreiben vom 31.03.2009.
Die Kläger verloren in den vorhergehenden Instanzen, da die Gerichte davon ausgingen, dass erst die am 11.03.2009 konkret zum 27.03.2009 gesetzte Frist bestimmt genug gewesen wäre, jedoch in Anbetracht der Mängel als unangemessen kurz anzusehen ist. Die vorherigen Gerichte, was vom BGH nicht angezweifelt wurde, hatten eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet. Der Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgte jedoch vor Ablauf dieser Zeit.

Der BGH hat jedoch nunmehr in seinem Urteil vom 13.07.2016 (Az. VIII ZR 49/15 entschieden, dass die Mail mit der Bitte um schnelle Behebung eine ausreichende Fristsetzung darstellt, da mit einer solchen Formulierung dem Verkäufer insofern eine zeitliche klare Grenze gesetzt wird, welche aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und auch für den Verkäufer klar aufgezeigt wird, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. Vom Zugang dieser Mail bis zur Rücktrittserklärung lag eine ausreichende Zeit, so dass die Fristsetzung auch nicht, wie von den Vorgerichten angenommen, unangemessen kurz war.

Somit der BGH jetzt zu Gunsten der Kunden entschieden, welchen keine Nachteilen entstehen sollen, nur weil sie eine höfliche Bezeichnung für ein Nacherfüllungsverlangen gewählt haben.

Dennoch empfiehlt es sich, bei einer Mängelrüge hier konkrete und angemessene Fristen zu setzen, um derartige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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